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AGB

Übersicht

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich§ 2 Haftungsbeschränkungen
§ 3 Verjährung
§ 4 Gerichtsstand
§ 5 Schriftform
§ 6 Schlussbestimmung

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

a) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

b) Auftraggeber i.S.d Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Haftungsbeschränkungen

a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

b) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten ausgeschlossen.

c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei von der Auftragnehmerin verursachten Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei der Auftragnehmerin zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.

§ 3 Verjährung

Die Ansprüche der Auftragnehmerin verjähren in fünf Jahren.

§ 4 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt sind.

§ 5 Schriftform

Änderungen und / oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich einer Änderung und/oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

§ 6 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen der Provisionsvereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Parteien diesen Umstand von vorne herein bedacht hätten.

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